Fangbestimmungen der Zunft

Angelerlaubnisschein der Frankfurter Fischer- und Schifferzunft 945 e. V. mit Nachterlaubnis!
Gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Fischereischein.

Um den Fischfang auszuüben, gemäß Fischereigesetz – HFischG , neueste Fassung, sowie die Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische, neueste Fassung, mit:

  • mit zwei Angelruten
  • in folgenden Gewässerstrecken:
    linksmainisch von Stromkilometer 26 bis 38 und 42,8 bis 48
    rechtsmainisch von Stromkilometer 26 bis 48

Es ist verboten:
Das Angeln in Hafenbecken, an Schleusen- und Wehranlagen sowie sonstigen Privat- und Betriebsgeländen. Das Fischen mit jeglichen Arten von Netzen, Garnen und Reusen, mit Wasserfahrzeugen (auch nicht in Ufernähe), Waten und Watfischen sowie der Verkauf von Fischen, die Verwendung von Hebenetzen und jegliche Art der Elektrofischerei. Ferner ist die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang verboten, sowie jede Art von Setzkeschern zur Hälterung gem. HfischG in seiner neuesten Fassung.

Besondere Bestimmungen:
Diese Karte ist nicht übertragbar. Fischereiaufsehern und Aufsichtsbeamten ist dieser Schein sowie alle Fanggeräte auf Verlangen vorzuzeigen. Streng untersagt ist die Mitnahme von Fischen während deren Schonzeiten bzw. wenn diese nicht das Mindestmaß aufweisen (Zurücksetzen dann erlaubt). Der Fang ist pro Tag auf drei Raubfische (Barsch, Hecht, Zander) begrenztwöchentlich nicht mehr als 10 Fische, was strikt zu beachten ist. Der Wallerfang ist unbegrenzt erlaubt, bis 31. Mai jedoch nur mit Tauwurm. Die Verwendung einer Spinnrute und Kunstködern ist erst ab dem 01. Juni jeden Jahres zulässig.

Fangstatistik:
Der Erlaubnisscheininhaber ist zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Statistik (siehe Rückseite) verpflichtet! Diese Statistik muß bis spätestens zum 31. März des Folgejahres in den zuständigen Verkaufsstellen abgegeben werden.
Ein Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen hat den sofortigen Einzug des Erlaubnisscheines bzw. die Verweigerung einer Neuausgabe im Folgejahr zur Folge!

Die Fischer- und Schifferzunft Frankfurt ist von jeglicher Haftung im Streckenbereich freigestellt.